Private Rufnummern sind privat!  

17.07.2007

In einigen Vollzugsanstalten kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten bzgl. der Herausgabe von privaten Telefonnummer, damit Kolleginnen und Kollegen bei personellen Engpässen aus der Freizeit in den Dienst gerufen werden können. Dem BSBD-Berlin wird dabei immer öfter bekannt, das durch die Dienstvorgesetzten teilweise massiver Druck auf die Beschäftigten ausgeübt wird, damit die private Rufnummer bzw. Handynummer in der Dienststelle hinterlassen wird. Bereits im Oktober 2005 wurde ein Gutachten der Verwaltung bekannt wonach die Herausgabe von privaten Rufnummer an den Dienstherren nur freiwillig erfolgen kann. Die Grundlagen für das Sammeln von Daten über einen Beamten/in in der Personalakte sind im Landesbeamtengesetz festgelegt.

Im Einzelnen wurde in dem Gutachten festgestellt:
Ausgehend vom Inhalt der Personalakte gem. § 90 Abs. 1 BBG, § 56 Abs. 1 BRRG hat der Dienstherr alle Unterlagen einschließlich der in Daten gespeicherten, die den Beamten betreffen, zu führen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Die Telefonnummer ist hierbei nicht genannt.

Ziel des Führens einer Personalakte ist es, einen jederzeitigen – möglichst vollständigen – Überblick über die Entwicklung des Dienstverhältnisses im Einzelnen zu gewährleisten. Die Kenntnis der Telefonnummer ist zum Erreichen dieses Zieles nicht erforderlich, insoweit ergibt sich hieraus auch kein Anspruch des Dienstherrn oder eine Herausgabepflicht des Beamten.

Notwendige persönliche Daten des Beamten werden erhoben und geführt, um ihn identifizieren zu können und damit eine eindeutige Zuordnung des Dienstverhältnisses mit der Person zu ermöglichen.

Auch hierunter fällt nicht die Telefonnummer. Daten zur Identifizierung sind vielmehr solche, die unveränderlich sind, wie Vorname, Geburtsdaten, Geburtsort, Geburtsname oder Daten, deren Veränderung einer gesetzlich normierten Änderung bzw. Änderungsanzeige bedürfen, wie Nachname - Änderung bei Heirat oder Wohnungswechsel - Änderungsanzeigepflicht nach dem Meldegesetz. 

Dem Herausgabeanspruch des Dienstherrn steht bereits entgegen, dass der Beamte nicht die Pflicht hat, sich überhaupt ein Telefon anzuschaffen. Insoweit kann die Telefonnummer auch kein notwendiges Instrumentarium des Dienstherrn zur Organisation oder Gestaltung seines Dienstablaufes sein. Wenn aber niemand gezwungen werden kann, sich ein Telefon zu verschaffen, andererseits derjenige, der bereits ein Telefon hat zur Herausgabe der Nummer verpflichtet sein soll, führt dies zu einer rechtswidrigen Benachteiligung derjenigen, die ein Telefon besitzen. 

Es findet sich schließlich auch keine gesetzlich normierte Pflicht, seine Telefonnummer auch gegen den Willen an den Dienstherren herauszugeben. Da es sich jedoch um das Grundrecht der Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 GG handelt, die Telefonnummer zu besitzen und nicht preis zu geben, bedarf es nach dem so genannten Gesetzesvorbehalt des Art. 2 GG eines konkreten Gesetzes, dass den Eingriff in das Grundgesetz erlaubt und eine Herausgabepflicht der Telefonnummer bestimmen muss. Mangels solchen Gesetzes besteht die Herausgabepflicht auch demnach nicht. 

Ergebnis:

Eine gesetzliche Herausgabepflicht besteht grundsätzlich nicht. Sie wäre nur mit den Aufgaben und Pflichten des Dienstherrn zu begründen.
Jedoch ist die Telefonnummer weder Inhalt der Personalakte noch ist sie, wie bereits ausgeführt, notwendiges Instrumentarium zur Organisation und Gestaltung des Dienstablaufes.

Dass mit der Kenntnis der Telefonnummer erreicht werden kann, einen Beamten kurzfristig zum Dienst zu bestellen reicht nicht aus, den Eingriff in den Schutzbereich der Grundrechte zu rechtfertigen und verhältnismäßig erscheinen zu lassen. 

Denn dieser Zweck für den Dienstherrn würde weitläufig auch die Pflicht des Beamten bedürfen, grundsätzlich auch unter der zur Kenntnis gegebenen Telefonnummer erreichbar zu sein. Und eine solche Pflicht, die zur erheblichen Einschränkung der Freizeit und Gestaltungsmöglichkeit der Freizeit führen würde, geht entschieden zu weit und ist erst recht nicht mehr mit dem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung vereinbar.