Anspruch auf Wechselschichtzulage trotz Bereitschaftzeiten

07.10.2008

Beschäftigte haben auch dann einen Anspruch auf die Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 TVöD, wenn die Schichten regelmäßig durch solche Zeiten unterbrochen werden, in denen die Beschäftigten trotz Aufenthalt an ihrem Arbeitsplatz tatsächlich nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden. Das BAG hatte im zu Grunde liegenden Fall über die Klage eines angestellten Rettungssanitäters zu entscheiden.

Dessen bislang in voller Höhe gewährte Wechselschichtzulage wurde, ohne dass sich an Art und Umfang seiner Tätigkeit etwas geändert hatte, durch den zuständigen Landkreis vollständig gestrichen. Demgegenüber hat das BAG am 24. September 2008 entschieden, dass der Anspruch auch dann in voller Höhe entsteht, wenn die jeweiligen Schichten durch Bereitschaftszeiten ohne Arbeitsleistungen unterbrochen werden. Diese Bereitschaftszeiten gehören nach Ansicht der Richter nämlich zur regelmäßigen Arbeitszeit und seien, anders als im Voraus festgelegte Zeiten ohne Arbeitsleistung, eben gerade keine –gegebenenfalls gesondert zu vergütenden– Bereitschaftdienste. Das habe insbesondere dann zu gelten, wenn diese Arbeitsunterbrechungen spezifisch für die jeweilige Tätigkeit –hier die eines Rettungssanitäters– seien. Auch der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschäftigte lediglich einen Anspruch in Höhe der halben Zulage erwerben sollte, schloss sich das BAG nicht an und gab der Klage des Rettungssanitäters in vollem Umfang statt.