Hinweise zum Schulungsanspruch von Wahlvorstandsmitgliedern

16.09.2008

Bei der Vorbereitung der diesjährigen regelmäßigen Personalratswahlen im Land Berlin in der Zeit vom 1. 10. bis 15. 12. 2008 haben Mitglieder von Wahlvorständen zunehmend Schwierigkeiten bei der Übernahme von Kosten für Schulungsveranstaltungen durch die Dienststellen. Der dbb berlin hat deshalb die wichtigsten Hinweise zum Schulungsanspruch von Wahlvorstandsmitgliedern zusammengestellt.

Folgendes ist zu beachten:

  1. Nach § 21 Satz 1 Personalvertretungsgesetz - PersVG - Berlin trägt die Dienststelle die sächlichen Kosten der Wahl. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten, die für die Teilnahme jedes Vorstandsmitglieds an Schulungsveranstaltungen erforderlich sind. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Wahlvorstandes ist dabei Grundlage für die Kostenübernahme.
  2.  Voraussetzung einer Schulungsteilnahme für ein Wahlvorstandsmitglied ist ein entsprechender Entsendungsbeschluss des Wahlvorstands.
  3. Die Teilnahme an der Schulung muss erforderlich sein. Zum einen muss der vermittelte Stoff für die Arbeit als Mitglied des Wahlvorstandes benötigt werden und zum anderen muss die Schulung in persönlicher Hinsicht notwendig sein. Für ein erstmals bestelltes Mitglied eines Wahlvorstandes kann damit auch ohne nähere Darlegung des Fehlens ausreichender Kenntnisse der Wahlvorschriften eine Schulung als erforderlich angesehen werden. Da die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für die Wahlvorstandsmitglieder am konkreten Wissensstand gemessen wird, kann auch eine Schulung für ein Mitglied des Wahlvorstands erforderlich sein, das bereits einmal oder auch mehrmals im Wahlvorstand tätig war. Insbesondere die kürzlich erfolgten Änderungen der Wahlvorschriften rechtfertigen dann einen Schulungsanspruch.
  4. Die zu schulenden Wahlvorstandsmitglieder müssen sich nicht auf Merkblätter oder den Wahlkalender des dbb berlin über den Wahlablauf verweisen lassen. Derartige schriftliche HInweise können eine mündliche Schulung und die damit verbundenen Übungsmöglichkeiten nicht ersetzen.
  5. Der zu vermittelnde Stoff ist auf das Thema "Durchführung der Personalratswahl" beschränkt. Nach dieser thematischen Begrenzung wird regelmäßig eine eintägige Veranstaltungsdauer als ausreichend angesehen.
  6. Der Wahlvorstand trifft die Entscheidung über die für die Schulung freizustellenden Mitglieder durch Beschluss. Zusätzlich muss noch die Freistellung durch die Dienststelle gesondert beantragt werden.
  7. Erteilt die Dienststelle keine Freistellung für die Schulung und lehnt die Übernahme der Kosten für die ausgewählte Schulungsveranstaltung ab, muss der Wahlvorstand die Freistellung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchsetzen. Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens trägt dann die Dienststelle.