Hinweise zum Schulungsanspruch von
Wahlvorstandsmitgliedern
16.09.2008
Bei der Vorbereitung der diesjährigen regelmäßigen Personalratswahlen
im Land Berlin in der Zeit vom 1. 10. bis 15. 12. 2008 haben Mitglieder von
Wahlvorständen zunehmend Schwierigkeiten bei der Übernahme von Kosten für
Schulungsveranstaltungen durch die Dienststellen. Der dbb berlin hat deshalb die
wichtigsten Hinweise zum Schulungsanspruch von Wahlvorstandsmitgliedern
zusammengestellt.
Folgendes ist zu beachten:
- Nach § 21 Satz 1 Personalvertretungsgesetz - PersVG - Berlin trägt die
Dienststelle die sächlichen Kosten der Wahl. Zu diesen Kosten gehören auch
die Kosten, die für die Teilnahme jedes Vorstandsmitglieds an
Schulungsveranstaltungen erforderlich sind. Die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben des Wahlvorstandes ist dabei Grundlage für die Kostenübernahme.
- Voraussetzung einer Schulungsteilnahme für ein Wahlvorstandsmitglied
ist ein entsprechender Entsendungsbeschluss des Wahlvorstands.
- Die Teilnahme an der Schulung muss erforderlich sein. Zum einen muss der
vermittelte Stoff für die Arbeit als Mitglied des Wahlvorstandes benötigt
werden und zum anderen muss die Schulung in persönlicher Hinsicht notwendig
sein. Für ein erstmals bestelltes Mitglied eines Wahlvorstandes kann damit
auch ohne nähere Darlegung des Fehlens ausreichender Kenntnisse der
Wahlvorschriften eine Schulung als erforderlich angesehen werden. Da die
Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung für die
Wahlvorstandsmitglieder am konkreten Wissensstand gemessen wird, kann auch
eine Schulung für ein Mitglied des Wahlvorstands erforderlich sein, das
bereits einmal oder auch mehrmals im Wahlvorstand tätig war. Insbesondere
die kürzlich erfolgten Änderungen der Wahlvorschriften rechtfertigen dann
einen Schulungsanspruch.
- Die zu schulenden Wahlvorstandsmitglieder müssen sich nicht auf
Merkblätter oder den Wahlkalender des dbb berlin über den Wahlablauf
verweisen lassen. Derartige schriftliche HInweise können eine mündliche
Schulung und die damit verbundenen Übungsmöglichkeiten nicht ersetzen.
- Der zu vermittelnde Stoff ist auf das Thema "Durchführung der
Personalratswahl" beschränkt. Nach dieser thematischen Begrenzung wird
regelmäßig eine eintägige Veranstaltungsdauer als ausreichend angesehen.
- Der Wahlvorstand trifft die Entscheidung über die für die Schulung
freizustellenden Mitglieder durch Beschluss. Zusätzlich muss noch die
Freistellung durch die Dienststelle gesondert beantragt werden.
- Erteilt die Dienststelle keine Freistellung für die Schulung und lehnt
die Übernahme der Kosten für die ausgewählte Schulungsveranstaltung ab, muss
der Wahlvorstand die Freistellung in einem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren durchsetzen. Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts
oder einer Rechtsanwältin zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens
trägt dann die Dienststelle.