Rechtsprechung: Vergütung für angeordnete Mehrarbeit von in Teilzeit tätigen Beamten

19.06.2008

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.03.2008 durch Urteil (2 C 128.07) bestätigt, dass angeordnete Mehrarbeit von in Teilzeit tätigen Beamten bis hin zur Grenze der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeamten gemäß § 6 BBesG, Artikel 141 EGV zeitanteilig und nicht lediglich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten ist.
 
Mit dem am 29.04.2008 veröffentlichten oben genannten Urteil bestätigt das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 02.02.2005 (Az.: VG 7 a 102.01). In diesem Verfahren hatte eine verbeamtete Lehrerin des Landes Berlin – in Teilzeit tätig - in den Jahren 1999 und 2000 regelmäßig auf Anordnung Mehrarbeit geleistet und daraufhin geltend gemacht, dass diese Mehrarbeit nicht nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) sondern nach den Stundensätzen vergütet wird, welche bei einer zeitanteiligen Besoldung eines in Vollzeit tätigen Beamten anfallen würden.
Das Verwaltungsgericht Berlin verurteilte daraufhin das beklagte Land zur Zahlung der entsprechenden Beträge. Das Bundesverwaltungsgericht legte das Verfahren im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234 EGV dem EuGH vor, welcher am 06.12.2007 entschied, dass eine Vergütung von Mehrarbeit nur nach der MVergV unter diesen Umständen gegen Artikel 141 EGV verstößt.
 
Das BVerwG hat diese Rechtsprechung wie erwartet aufgegriffen und damit klargestellt, dass die fragliche Vergütungspraxis eine Ungleichbehandlung darstellt und gegen Artikel 141 EGV verstößt. Das Land Berlin hat daher die entsprechenden Differenzbeträge nachzuzahlen.
 
Beamte, die in Teilzeit tätig sind, auf Anordnung Mehrarbeit leisten und diese nur nach der MVergV vergütet bekommen, sollten vor diesem Hintergrund gegenüber ihren Dienstherren zeitnah einen Antrag auf Nachzahlung der entsprechenden Differenzbeträge bzw. zeitanteilige Besoldung stellen.
 
Soweit ein in Teilzeit tätiger Beamter in den zurückliegenden drei Jahren Mehrarbeit geleistet hat und nur nach den Vorschriften der MVergV vergütet wurde, sind folgende rechtliche Aspekte zu berücksichtigen:
 
Wurde hinsichtlich der Mehrarbeit einen Antrag auf zeitanteilige Besoldung gestellt, ist dieser abgelehnt und der entsprechende Bescheid wegen Ablauf der Klagefrist rechtskräftig geworden, bestehen keinerlei Erfolgsaussichten diesbezüglich noch einen Anspruch auf zeitanteilige Besoldung durchzusetzen.
 
Soweit den Beamten kein Bescheid zugestellt worden ist oder etwaige Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, kann ein entsprechender Antrag auf zeitanteilige Besoldung gestellt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die Verjährung beträgt für besoldungsrechtliche Ansprüche drei Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
 
 
Musterantrag