Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.03.2008 durch Urteil (2 C
128.07) bestätigt, dass angeordnete Mehrarbeit von in Teilzeit tätigen Beamten
bis hin zur Grenze der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeamten gemäß § 6
BBesG, Artikel 141 EGV zeitanteilig und nicht lediglich nach den Sätzen der
Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten ist.
Mit dem am 29.04.2008 veröffentlichten oben genannten Urteil bestätigt das
Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom
02.02.2005 (Az.: VG 7 a 102.01). In diesem Verfahren hatte eine verbeamtete
Lehrerin des Landes Berlin – in Teilzeit tätig - in den Jahren 1999 und 2000
regelmäßig auf Anordnung Mehrarbeit geleistet und daraufhin geltend gemacht,
dass diese Mehrarbeit nicht nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung
(MVergV) sondern nach den Stundensätzen vergütet wird, welche bei einer
zeitanteiligen Besoldung eines in Vollzeit tätigen Beamten anfallen würden.
Das Verwaltungsgericht Berlin verurteilte daraufhin das beklagte Land zur
Zahlung der entsprechenden Beträge. Das Bundesverwaltungsgericht legte das
Verfahren im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234 EGV dem
EuGH vor, welcher am 06.12.2007 entschied, dass eine Vergütung von Mehrarbeit
nur nach der MVergV unter diesen Umständen gegen Artikel 141 EGV verstößt.
Das BVerwG hat diese Rechtsprechung wie erwartet aufgegriffen und damit
klargestellt, dass die fragliche Vergütungspraxis eine Ungleichbehandlung
darstellt und gegen Artikel 141 EGV verstößt. Das Land Berlin hat daher die
entsprechenden Differenzbeträge nachzuzahlen.
Beamte, die in Teilzeit tätig sind, auf Anordnung Mehrarbeit leisten und diese
nur nach der MVergV vergütet bekommen, sollten vor diesem Hintergrund gegenüber
ihren Dienstherren zeitnah einen Antrag auf Nachzahlung der entsprechenden
Differenzbeträge bzw. zeitanteilige Besoldung stellen.
Soweit ein in Teilzeit tätiger Beamter in den zurückliegenden drei Jahren
Mehrarbeit geleistet hat und nur nach den Vorschriften der MVergV vergütet
wurde, sind folgende rechtliche Aspekte zu berücksichtigen:
Wurde hinsichtlich der Mehrarbeit einen Antrag auf zeitanteilige Besoldung
gestellt, ist dieser abgelehnt und der entsprechende Bescheid wegen Ablauf der
Klagefrist rechtskräftig geworden, bestehen keinerlei Erfolgsaussichten
diesbezüglich noch einen Anspruch auf zeitanteilige Besoldung durchzusetzen.
Soweit den Beamten kein Bescheid zugestellt worden ist oder etwaige Verfahren
noch nicht abgeschlossen sind, kann ein entsprechender Antrag auf zeitanteilige
Besoldung gestellt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die
Verjährung beträgt für besoldungsrechtliche Ansprüche drei Jahre, gerechnet vom
Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Musterantrag