Erfolg des BSBD Berlin
Urteil des VG-Berlin: „Zeitabzug bei Erkrankung am Wochenende ist rechtswidrig!

29.08.2008

Der BSBD Berlin hatte gegen die Anordnung der Senatsverwaltung für Justiz (Abt. III) geklagt, wonach geleistete Arbeitszeiten am Wochenende bei Erkrankung abgezogen wurden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 31. Juli 2008 den Antrag der Senatsverwaltung für Justiz auf Berufung abgelehnt. Somit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 2007 (Az: VG / A 50.07) rechtskräftig.

Bereits im Juli und August 2007 haben wir über die vom BSBD Berlin geführten Musterklagen beim Verwaltungsgericht berichtet.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Anwendung der Arbeitszeitverordnung (AZVO) des Landes Berlin im Bereich des Strafvollzuges überprüft und dabei festgestellt, dass die bisherige Anordnung der Senatsverwaltung für Justiz (Abteilung III), Vollzugsbeamte, die an einem Wochenende -(Samstag / Sonntag) zum regulären Dienst eingeteilt sind, aber durch eine Erkrankung ihren Dienst nicht wahrnehmen konnten, Minusstunden aufgrund des nichtgeleisteten Dienstes anzurechnen, rechtswidrig ist und durch die AZVO nicht gedeckt ist.

Die Abteilung III in der Senatsverwaltung für Justiz ist jetzt aufgefordert, für alle Justizvollzugsbeamte/innen eine einheitliche Regelung zu treffen, um die seit 01. Januar 2006 in Abzug gebrachten Stunden wieder gut zu schreiben.

Wir weisen alle Kolleginnen und Kollegen darauf hin, die seit dem  01. Januar 2006 in Abzug gebrachten Stunden, bei ihrer jeweiligen Dienststelle wieder gut schreiben zulassen und sich dieses schriftlichen von der Dienststelle bestätigen zu lassen. Die angesammelte Mehrarbeit muss nach § 9 Arbeitszeitverordnung innerhalb eines Jahres abgegolten werden.

Die Klage des GPR wegen der Nichtbeteiligung bei der Festlegung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag für den Justizvollzug ist bisher noch nicht entschieden.

Wir werden aber selbstverständlich weiter darüber berichten.