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Steuererklärung 2010 - Anlage N – Werbungskosten - Reinigung von Berufsbekleidung

08.04.2010

Gemäß Schreiben des BMF vom 28.08.89, DStZ/E 1989 S.275 gehören im Bereich des öffentlichen Dienstes zur Berufsbekleidung die Kleidungsstücke, die als Dienstkleidung- und Uniformteile dauerhaft gekennzeichnet sind. Bei der Bekleidung von Justizvollzugsbeamten des Landes Berlin handelt es sich demnach um Berufsbekleidung.

Wenn Berufsbekleidung zu Hause gewaschen wird, entstehen Kosten für Strom, Wasser, Waschpulver, Spülmittel und der anteilige Betrag für die Abnutzung der Waschmaschine. Nach dem Urteil des BFH vom 23.02.1990 BFH/NV 1990 S.765 müssen Reinigungskosten nicht unbedingt nachgewiesen werden, sondern können auch glaubhaft gemacht werden. Dies kann auch durch eine Schätzung der Berufsvertretung erfolgen. Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. Bonn hat im Februar 1994 aufgrund des zuvor genannten BFH-Urteils die Kosten für einen Waschmaschinengang ermittelt:

- für Kochwäsche bei 90 Grad 2,68 €
- für Buntwäsche bei 60 Grad 2,45 €
- für pflegeleichte Wäsche 2,94 €

Aus dieser Aufstellung ergibt sich ein Mittelwert von 2,56 €, welcher in der hier vorliegenden Ermittlung der Werbungskosten für die Reinigung der Vollzugsangehörigen des Landes Berlin im Rahmen einer glaubhaft gemachten Schätzung zugrunde gelegt wird. (Vgl. FG Berlin am 22.10.91; vkr EFG 1983 S.463; FG Köln am 03.09.87 Ilk 240/86; Hess. FG am 03.08.89, EFG S.173). Im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 zu reinigende Berufsbekleidung als Standardbekleidung ohne Sonderbekleidung für Spezialdienststellen:

- Pullover / Strickjacke -30-Grad
- Hemden -30-Grad
- Hosen -30-Grad -1- Waschgang zu –30-Grad
- Anorak -40-Grad ergibt pro Woche -1- Waschgang zu –40-Grad (jede 4.Woche)
- Strümpfe / Schal -40-Grad -1- Waschgang zu –60-Grad
- Einsatzanzug -60-Grad -1- Waschgang zu –90-Grad (jede 4.Woche)
- Sportbekleidung -60-Grad
- Sportbekleidung -90-Grad

Pauschalisiert, d.h. ohne gesonderte Einbeziehung von Wechselschichten oder zusätzlichen Alarmdiensten, ergeben sich bei ca. –240- Arbeitstagen jährlich mit fünf Arbeitstagen je Woche –48- Wochen, in denen Dienstkleidung gereinigt werden muss. Abzüglich einer Auswahlpauschale bedeutet dies:

- 35 Waschgänge bei je –30-Grad
- 35 Waschgänge bei je –60-Grad
- 12 Waschgänge bei je –90-Grad
- 12 Waschgänge bei je –40-Grad
ergibt 94 Waschgänge im Jahr 2010 zu jeweils 2,56 € und somit Reinigungs-kosten von 240,64 €.

Allerdings können die Finanzämter einzelne Durchschnittssätze für Dienstkleidungsträger selbst berechnen und anwenden. Ein Abweichen von den o.g. Beträgen ist daher möglich.