Mit dem Abschluss des 5. Änderungstarifvertrages zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) wird nun endlich Rechtssicherheit für eine Reihe von Beschäftigten geschaffen, die seit langem den verfassungswidrige Verstoß gegen das Gleichheitsgebot angeprangert hatten.
Für den Tarifvertrag Altersversorgung - ATV war in 2001 ein Systemwechsel zwischen den Vertrag schließenden Parteien ausgehandelt.
Danach stellten die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie andere Zusatzversorgungskassen ihr Zusatzversorgungssystem mit Ablauf des 31.12.2001 von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell um. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.
In einem Urteil vom November 2007 hatte der BGH die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge – also für die Beschäftigten, die zum Umstellungsstichtag am 31. Dezember 2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten – für nicht verfassungsgemäß erklärt und den Tarifpartnern aufgegeben, eine Neuregelung zu finden. Das Gericht beanstandete, dass Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten die volle Anwartschaft nicht erreichen können. Dadurch werden aus Sicht des BGH die Beschäftigten, die später in den Öffentlichen Dienst eingetreten sind, unangemessen benachteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben sich nun auf ein Berechnungsmodell geeinigt, das aus Sicht der Gewerkschaften und der Arbeitgeber geeignet ist, die beanstandeten Ungerechtigkeiten des bestehenden Systems zu beseitigen.
Für alle bei der VBL-Versicherten gilt nach dem 5. Änderungstarifvertrag des ATV folgendes: Eine Minderung von Startgutschriften tritt in keinem Fall ein!! Voraussichtlich 14 bis 15% der Versicherten steht eine erhöhte Startgutschrift zu! Diese wird ohne Antragstellung zugewiesen. Mutterschutzzeiten vor dem 18. März 1990 gelten als Umlage- und Beitragsmonate! Hier besteht allerdings ein Antragserfordernis! Es gelten keine Fristen! Der Anspruch kann also nicht verfallen. Die Absprachen zum Verfahren stehen allerdings noch aus und werden im 6. Änderungstarifvertrag festgelegt. Lebenspartnerschaften werden bezüglich der Hinterbliebenenansprüche der Ehe gleichgestellt! Die Versicherten erhalten keine neue Startgutschrift, sondern eine Mitteilung erfolgt mit der regulären Jahresmeldung der VBL.
Im 6. Änderungstarifvertrag, der derzeitig in Vorbereitung ist, soll dann eine tarifvertragliche Festschreibung der Erhebung von Gegenwertzahlungen bei Ausscheiden eines beteiligten Arbeitgebers aus der Zusatzversorgung erfolgen. Bisher ist dies nur satzungsrechtlich geregelt.
Die VBL bietet für Nachfragen an, sich direkt an sie und ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu wenden.
Heike Schwarz-Weineck
stellv. Landesvorsitzende gkl berlin