Wie weit
geht der Rechtsschutz und wer bekommt ihn?
Rechtsschutz können wir nur in den Fällen gewähren, die im Zusammenhang mit
Ihrer derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im
öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Darunter
fallen auch Tätigkeiten in den Funktionen als Mitglied eines Personal- oder
Betriebsrates, einer Jugend- oder Ausbildungsvertretung, als
Frauenbeauftragte/Frauenbeauftragter oder als Vertrauensfrau/-mann für
Schwerbehinderte.
Der gewerkschaftliche Rechtsschutz umfasst damit sämtliche dienst- und
arbeitsrechtlichen Fragen. Das Dienst- und Arbeitsrecht weist auch Bezüge zum
Sozialrecht auf. Deshalb umfasst der gewerkschaftliche Rechtsschutz auch
Rechtsprobleme des Sozialrechts, soweit diese Auswirkungen auf das Arbeits- oder
Dienstrecht haben. Hierzu zählen Fragen um die Feststellung des Grades der
Behinderung oder Fragen im Zusammenhang mit Unfällen auf dem unmittelbaren Weg
von oder zur Arbeitsstätte und ähnliches mehr.
In Straf- und Disziplinarverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren
gewähren wir Rechtsschutz im berufsbezogenen Umfang, es sei denn, es handelt
sich um ein vorsätzlich begangenes Delikt. Im Ausnahmefall kann der Rechtsschutz
auch bei Vorsatzdelikten gewährt werden.
Wann wird Rechtsschutz
gewährt?
Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Gewährung des berufsbezogenen
Verfahrensrechtsschutzes ist eine hinreichende Erfolgsaussicht des
Rechtsschutzfalles. Nach einer juristischen Einschätzung muss also tendenziell
davon ausgegangen werden können, dass der Rechtsschutzfall erfolgreich geführt,
also die Klage gewonnen werden kann.
Der dbb behält sich daher vor, Rechtsschutzfälle abzulehnen, die den
gewerkschaftspolitischen Bestrebungen zuwider laufen.
Kein gewerkschaftlicher Rechtsschutz bei anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeit.
Der gewerkschaftliche Rechtsschutz ist subsidiär. Das bedeutet, dass der dbb
keinen Rechtsschutz gewähren kann, wenn Sie Ihr Rechtsschutzrisiko bereits
anderweitig privat abgesichert haben oder wenn Ihr Dienstherr oder Arbeitgeber
ausnahmsweise im Rahmen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht Rechtsschutz
gewährt.
Wer übernimmt die Kosten?
Der Rechtsschutz durch den dbb ist für sie als Einzelmitglied ist kostenlos.
Die hierdurch entstehenden notwendigen Kosten und Kostenvorschüsse für die
Führung des Verfahrens sind durch Ihren Mitgliedsbeitrag abgedeckt.
Die Entscheidung über die Gewährung gewerkschaftlichen Rechtsschutzes umfasst
auch die Kostenübernahme hinsichtlich der Gebühren des gegnerischen Anwalts.
Für den Fall, dass die in den dbb Dienstleistungszentren tätigen Juristen aus
prozessualen Gründen gehindert sind, die Verfahren selbst zu führen, beauftragen
wir externe Rechtsanwälte mit der Wahrung Ihrer Interessen. Die hierdurch
entstehenden gesetzlichen Gebühren sind von der Deckungszusage im Rahmen unseres
Rechtsschutzes umfasst.
Darüber hinaus werden die für das Verfahren gegebenenfalls zwingend
erforderlichen Sachverständigenkosten übernommen.
Soweit Ihnen die Kostenrechnungen oder die Kostenvorschussrechnungen des
Gerichts übermittelt werden, reichen Sie diese einfach an das Sie betreuende
Dienstleistungszentrum weiter.
Die Kosten werden durch das zuständige Dienstleistungszentrum beglichen.
Vollstreckung
Sollte ein rechtskräftiges Urteil zu Ihren Gunsten in vollstreckbarer Fassung
vorliegen, so übernimmt der dbb im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtsschutz
einen Vollstreckungsversuch. Schlägt dieser fehl, wird Ihnen der
Vollstreckungstitel (rechtskräftiges Urteil nebst Vollstreckungsklausel) im
Original übermittelt. Das versetzt Sie in die Lage, insgesamt bis zu 30 Jahre
aus dem so erstrittenen Urteil gegen Ihren Schuldner vorzugehen.
Was muß ich tun,
um Rechtsschutz zu erhalten?
Kontaktaufnahme mit Ihrer Fachgewerkschaft
Rechtsschutz in dem umschriebenen Umfang setzt einen Rechtsschutzantrag voraus.
Wenden Sie sich bitte direkt an ihre zuständige Fachgewerkschaft und bitten dort
um die Gewährung von Rechtsschutz. Ihre Mitgliedsgewerkschaft vermittelt ihnen
den Kontakt zum jeweils zuständigen Dienstleistungszentrum.
Von Ihrer Mitgliedsgewerkschaft erhalten Sie auch einen Rechtsschutzantrag, den
Sie mit Ihren persönlichen Daten – Status, Erreichbarkeit, etc. – versehen.
Gleichzeitig bittet Sie die Mitgliedsgewerkschaft um eine kurze schriftliche
Stellungnahme hinsichtlich ihres Rechtsschutzbegehrens.
Gleichzeitig sollten Sie sämtliche Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem
Rechtsschutzbegehren stehen – etwa Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben,
Ausgangs- und Widerspruchsbescheide, Beurteilungen, Vorkorrespondenz etc. – in
Kopie übermitteln. Das so gesammelte Material wird seitens der
Mitgliedsgewerkschaft entweder direkt oder – wenn eine Mitwirkung des
Landesbundes erforderlich ist – über den Landesbund an das zuständige
Dienstleistungszentrum weiter gereicht. Hier erfolgt die weitere rechtliche
Bearbeitung.
Für den Fall eines drohenden Fristablaufs (etwa wenn ein Verwaltungsakt mit
einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war oder eine
arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt) können Sie sich nach der Kontaktaufnahme
mit Ihrer Mitgliedsgewerkschaft auch kurzfristig an das zuständige
Dienstleistungszentrum wenden, um eine sachgerechte Sofortberatung zu erhalten.
In einem derartigen Fall muss selbstverständlich schnell gehandelt werden, um
dem drohenden Fristablauf zu begegnen
Wie arbeiten
die dbb Dienstleistungszentren?
Kontaktaufnahme durch die dbb Dienstleistungszentren
Nach dem Eingang der erforderlichen Unterlagen nimmt das Dienstleistungszentrum
Kontakt mit Ihnen auf. In der Regel erfolgt eine Eingangsbestätigung der
Unterlagen und fehlende Unterlagen werden angefordert.
Dann beginnt die mündliche oder schriftliche Beratung. Sofern der
Rechtsschutzfall in einen Verfahrensrechtsschutz mündet, werden die einzelnen
Verfahrensabschnitte mit Ihnen abgestimmt. Von sämtlichen Schriftstücken in
Ihrer Angelegenheit erhalten Sie Kopien für Ihre Unterlagen, sodass Sie
jederzeit über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert sind.
Grundsätzlich neuer Rechtsschutzantrag für jede Instanz
Das Verfahren der jeweils beschrittenen Instanz endet durch eine gerichtliche
Entscheidung (Urteil oder Beschluss). Für den Fall, dass der Rechtsstreit zu
Ihren Gunsten ausgeht, der Gegner jedoch Rechtsmittel eingelegt hat, gilt der
einmal gewährte Rechtsschutz fort.
Ein neuer Rechtsschutzantrag ist nur dann erforderlich, wenn Ihr
Rechtsschutzfall erfolglos geblieben ist. Dann entscheidet Ihre
Mitgliedsgewerkschaft in Rücksprache mit dem dbb erneut über Ihr
Rechtsschutzbegehren. In diesem Fall bekommen Sie einen neuen Rechtsschutzantrag
mit der Bitte übermittelt, diesen durch Ihre Mitgliedsgewerkschaft und
gegebenenfalls unter Hinzuziehung des zuständigen dbb Landesbundes genehmigen zu
lassen.